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Vereinbarung zur Nutzung von Bilddaten

Mit dem Download der Bilddaten der SWISS KRONO TEX GmbH & Co. KG (nachfolgend „SWISS KRONO“ genannt) akzeptieren Sie die folgende Nutzungsvereinbarung:

§ 1 Einleitung/Gegenstand der Vereinbarung

(1) SWISS KRONO ist einer der führenden Hersteller von Produkten für Boden, Wand und Decke im Innen- und Außenbereich und produziert und vertreibt seine Produkte über verschiedene Handelskanäle.
(2) Damit die Vertragshändler von SWISS KRONO die SWISS KRONO-Produkte bestmöglich bewerben und vertreiben können und damit Journalisten über SWISS KRONO-Produkte angemessen berichten können, stellt SWISS KRONO den Vertragshändlern bzw. Journalisten (nachfolgend „Nutzer“ genannt) Bilddaten von SWISS KRONO-Produkten unentgeltlich zur Verfügung (nachfolgend „Bilddaten“ genannt).
(3) Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmenbedingungen zur Nutzung der von SWISS KRONO bereitgestellten Bilddaten. Die Übertragung der Bilddaten erfolgt nicht exklusiv an den jeweiligen Nutzer.

§ 2 Nutzung der Bilddaten

(1) Jegliche Verfremdungen und Veränderungen an den bereitgestellten Bilddaten sind nicht erlaubt.
(2) Eine Verwendung der zur Verfügung gestellten Bilddaten in einem anderen Zusammenhang als mit SWISS KRONO bzw. den Produkten von SWISS KRONO ist untersagt.
(3) Dem Nutzer wird gestattet die genannten Bilddaten auf seinem gewerblichen Internetauftritt, in Anzeigen, in Katalogen, auf Flyern, auf Postern und Handzetteln sowie in Presseartikeln im Zusammenhang mit SWISS KRONO bzw. mit Produkten von SWISS KRONO abzubilden.
(4) Eine Weitergabe der Bilddaten an Dritte ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(5) SWISS KRONO behält sich das Recht vor, jeder Zeit die Einhaltung der Nutzungsvereinbarung zu überprüfen und entsprechende Nachweise von dem Nutzer zu verlangen.
(6) Über die vorgenannten Nutzungsrechte hinausgehende Nutzungsrechte bestehen nicht.

§ 3 Vertragsstrafe

(1) Da der Nutzer die Bilddaten von SWISS KRONO unentgeltlich und nur zu dem Zweck erhält, die SWISS KRONO-Produkte bestmöglich bewerben, darstellen und/oder präsentieren zu können, verpflichtet sich der Nutzer, an SWISS KRONO eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- für jeden einzelnen Fall der Verwendung der Bilddaten zu einem anderen Zweck als im Zusammenhang mit der Bewerbung, Darstellung und/oder Präsentation von SWISS KRONO bzw. den SWISS KRONO-Produkten nach § 3 zu zahlen, es sei denn, der Nutzer weist nach, dass weder er, noch seine Angehörigen, Angestellten oder Mitarbeiter, die Vertragsverletzung zu vertreten haben. Weitergehende Rechte von SWISS KRONO bleiben unberührt.
(2) Die vorstehende Vertragsstrafe wird auf einen Schaden angerechnet. Der Anspruch SWISS KRONO auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt.

§ 4 Ansprüche / Kosten

(1) Aus dieser Vereinbarung entstehen keine wechselseitigen Ansprüche auf Kostenübernahme. Unter anderem übernimmt SWISS KRONO keine Kosten für den Entwurf, die Umsetzung oder die Produktion von eigenen Werbemitteln des Nutzers.

§ 5 Haftung

(1) Auf Schadenersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dieser Vereinbarung haftet SWISS KRONO nur, soweit deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Begriff der Kardinalpflicht wird entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht oder abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von SWISS KRONO auf Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit SWISS KRONO im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus sonstigen Gründen zwingend haftet.

§ 6 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Es wird eine Nutzungsdauer von 12 Monaten vereinbart, die mit dem Zeitpunkt der Übersendung bzw. des Downloads der Bilddaten beginnt. Die Vereinbarung verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn sie nicht drei (3) Monate vor Ablauf, von einer der beiden Parteien schriftlich gekündigt wird.
(2) Spätestens endet diese Vereinbarung allerdings 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Übersendung bzw. des Downloads der Bilddateien.
(3) Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für jede Partei unberührt.
(4) Mit Beendigung dieser Vereinbarung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte. Spätestens eine Woche nach Beendigung der Nutzungsvereinbarung, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind die zur Verfügung gestellten Daten zu löschen. Jede Form der Speicherung oder Archivierung der Daten ist über das Ende der Nutzungsvereinbarung hinaus untersagt.

§ 7 Nebenabreden / Teilnichtigkeit

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig werden, so wird hiervon die Gültigkeit der Vereinbarung insgesamt nicht berührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Fall vielmehr verpflichtet, diese Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem rechtlich zulässigen, sachlichen oder materiellen Sinn der ursprünglich formulierten Vereinbarung am nächsten kommt.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

§ 8 Anzuwendendes Recht

(1) Maßgebend für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Als Gerichtsstand wird das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Standort von SWISS KRONO vereinbart.

Wenn Sie mit dieser Nutzungsvereinbarung nicht einverstanden sind, dürfen Sie sich die Bilddaten von der SWISS KRONO GmbH nicht herunterladen und / oder nutzen.

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