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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkaufsgeschäfte der SWISS KRONO TEX GmbH & Co. KG (nachfolgend “Käufer“ genannt).

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Käufer nicht widerspricht.

1.3 Die Bestimmungen der VOL und der VOB gelten nicht.

1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Einkaufsgeschäfte der Vertragsparteien.

2. Vertragsschluss

2.1 Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen wurden.

2.2 Jegliche den Vertrag betreffende Korrespondenz ist ausschließlich mit der Einkaufsabteilung des Käufers unter Angabe der Bestellnummer zu führen. Die Vertragssprache ist deutsch.

2.3 Der Käufer ist an seine Angebote zehn Tage gebunden. Die Annahme eines Angebots ist durch Rücksendung des vom Verkäufer unterzeichneten Doppels zu erklären.

2.4 Das Zustandekommen eines Vertrages setzt eine Einigung über den Kaufpreis voraus.

2.5 Der Käufer kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Verkäufer zumutbar ist. Der Vertrag ist hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine so anzupassen, dass die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise.

3.2 Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, schließt der Kaufpreis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer ein.

3.3 Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht gewährt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

3.4 Rechnungen können vom Käufer nur bearbeitet werden, wenn diese die in der Bestellung des Käufers ausgewiesene Bestellnummer enthalten. Der Verkäufer ist für alle aufgrund der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen verantwortlich.

3.5 Nur per Post oder EDI übermittelte Rechnungen können vom Käufer bearbeitet werden. Der Verkäufer ist für alle aufgrund der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen verantwortlich.

3.6 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, wird die Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe der Warenlieferung und Erhalt einer prüffähigen Rechnung fällig. Bei Zahlung des Käufers innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der prüffähigen Rechnung und Ware wird durch den Verkäufer ein Skonto in Höhe von 3 %, innerhalb von 21 Tagen ein Skonto in Höhe von 2 % gewährt.

3.7 Bei Teillieferungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen.

3.8 Soweit der Verkäufer Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen bei dem Käufer voraus.

3.9 Die Bezahlung erfolgt per Überweisung. Hierzu hat der Verkäufer eine entsprechende Bankverbindung anzugeben.

3.10 Die Bezahlung erfolgt in festgelegten Zahlläufen, zweimal wöchentlich jeweils dienstags und donnerstags.

3.11 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang zu.

3.12 Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegenüber dem Käufer an einen Dritten abzutreten.

4. Warenlieferung

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

4.2 Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich der Käufer vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bei dem Käufer auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

4.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.4 Im Falle des Lieferverzuges ist der Käufer berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwerts je vollendeter Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.5 Weitergehende Ansprüche des Käufers insbesondere im Zusammenhang mit Schäden beim Käufer durch Produktionsausfall aufgrund nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Lieferung bleiben vorbehalten. Im Übrigen ist der Käufer nicht verpflichtet, sich die Geltendmachung einer Vertragsstrafe bei Abnahme einer verspäteten Lieferung vorzubehalten. Das Gleiche gilt bei Abnahme einer nicht ordnungsgemäßen Lieferung.

4.6 Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungen eingesetzt werden. Die Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers hinsichtlich der Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

4.7 Der Verkäufer setzt für alle ihm zu erbringenden Leistungen ausgewähltes Fachpersonal für die jeweilige Tätigkeit ein. Die Einschaltung eines Unterlieferanten oder Subunternehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers. Der Verkäufer hat im Falle der Zustimmung den Unterlieferanten/Subunternehmern bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber dem Käufer übernommen hat.

4.8 Der Verkäufer bringt seine Lieferungen/Leistungen nach dem Stand der Technik. Er hat die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze, Verordnungen und behördliche Auflagen zu erfüllen, gerichtliche Entscheidungen zu beachten und die technischen Regeln, Normen und Richtlinien in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassungen zugrunde zu legen. Insbesondere hat der Verkäufer die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG-Konformitätserklärung zu liefern. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichen zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften auf Verlangen des Käufers nachzuweisen.

4.9 Der Verkäufer hat seine Lieferungen/Leistungen entsprechend den darüber hinaus geltenden jeweils einschlägigen Liefervorschriften des Käufers zu erbringen.

4.10 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen/-leistungen grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des Käufers berechtigt.

4.11 Der Verkäufer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer des Käufers anzugeben. Der Käufer haftet nicht für Verzögerungen, die auf der Verletzung dieser Verpflichtung beruhen.

5. Gefahrübergang

5.1 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Klausel „delivery duty paid“ der Incoterms der Internationalen Handelskammer (Incoterms 2000).

5.2 Der Gefahrübergang erfolgt bei Kaufverträgen mit Annahme der Lieferung durch den KÄUFER und bei Werk- und Werklieferungsverträgen durch förmliche Abnahme mittels von beiden Parteien zu unter-zeichnenden Abnahmeprotokolls.

6. Gewährleistung

6.1 Der Käufer ist berechtigt, die Rüge gemäß § 377 HGB innerhalb von zwölf Werktagen zu erheben. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln mit der Entdeckung des Mangels.

6.2 Der Käufer ist im Gewährleistungsfall berechtigt, vom Verkäufer nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

6.3 Dem Käufer stehen daneben sämtliche gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ohne Einschränkung zu.

6.4 Alle Ersatzlieferungen und Reparaturen unterfallen ebenfalls diesen Einkaufsbedingungen.

6.5 Der Käufer haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei vom Käufer zu vertretender Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben sowie bei Verstößen gegen Kardinalpflichten und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

6.6 Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Käufer insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

6.7 Der Verkäufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Käufers eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe der vorhersehbaren und typischen Personen- und Sachschäden.

6.8 Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistungserbringung aufgrund von nicht vorhersehbaren und nicht zu überwindende Leistungshindernissen, welche durch zumutbare Aufwendungen nicht abgestellt werden können, nicht möglich ist. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn es sich um ein vom Käufer zu vertretendes oder nur vorübergehendes Leistungshindernis handelt.

6.9 Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, sofern der Verkäufer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, aufgrund eines Antrags des Käufers oder eines Dritten das Insolvenzverfahren über den Verkäufer eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

6.10 Der Käufer kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer einem mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages befassten Mitarbeiter oder Beauftragten des Käufer, oder in dessen Interesse einem Dritte, Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, anbietet oder gewährt.

6.11 Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben unberührt.

6.12 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kaufverträgen drei Jahre und bei Werk- und Werklieferungsverträgen fünf Jahre ab Gefahrübergang. Geht die Mängelanzeige dem Verkäufer innerhalb der Gewährleistungsfrist zu, so verjährt der den konkreten Mangel betreffende Gewährleistungsanspruch frühestens zwei Jahre nach Zugang der Mängelanzeige.

7. Schutzrechte

7.1 Der Verkäufer sichert zu, dass alle den Kaufverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter entgegenstehen.

7.2 Der Verkäufer stellt den Käufer von Ansprüchen Dritter frei, sofern er diese verschuldet hat.

7.3 Die Freistellungspflicht des Verkäufers gem. Ziff. 8.2 bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

7.4 Sämtliche dem Käufer überlassenen Dokumente, Software, Unterlagen und Informationen gehen in das Eigentum des Käufers zu dessen uneingeschränkter Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks über.

8. Geheimhaltung

8.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Personendaten und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und sie Dritten gegenüber nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Käufers offen zu legen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages. Unterlieferanten sind vom Verkäufer entsprechend zu verpflichten.

8.2 Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Verkäufers darf auf den Geschäftsabschluss mit dem Käufer erst nach dessen schriftlicher Einwilligung hingewiesen werden. Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

9. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit und Schriftform

9.1 Alle Streitigkeiten werden nach dem materiellen deutschen Recht entschieden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

9.2 Hat der Verkäufer in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 38 Abs. 2 ZPO) oder ist der Verkäufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen (§ 38 Abs. 1 ZPO), ist 16816 Neuruppin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die das Vertragsverhältnis betreffen. Der Käufer kann nach seiner Wahl auch das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht anrufen.

9.3 Erfüllungsort für alle der Vertragsverhältnis betreffenden Verpflichtungen ist Heiligengrabe bei 16909 Wittstock.

9.4 Sind oder werden einzelne Regelungen des Vertrags- Verhältnisses unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

9.5 Mündliche Nebenabreden zum Vertragsverhältnis wurden nicht getroffen. Jede Änderung bedarf der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.


Heiligengrabe, Mai 2019

20190527_Einkaufsbedingungen_SKT_Stand_Mai 2019_DE.pdf ­

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Stand: Mai 2019

  • Copyright SWISS KRONO TEX GmbH & Co. KG
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